Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
8C_280/2010
 
Urteil vom 21. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff, Unfallähnliche Körperschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
B.________ (Jg. 1960) meldete der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, er habe am 5. April 2007 die Frequenz des in seinem Autounterstand installierten Marderschutzgerätes tiefer eingestellt und leide seither an einem beidseitigen Tinnitus (Unfallmeldung vom 25. Mai 2007 und schriftliche Auskünfte vom 22. Oktober 2007). Die SUVA liess am fraglichen Apparat Messungen der davon ausgehenden Schallbelastung durchführen (vgl. Bericht des SUVA-Teams Akustik vom 5. Mai 2008), holte die darauf beruhende ärztliche Beurteilung des Dr. med. A.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 13. Mai 2008 ein und verneinte eine Leistungspflicht mangels rechtserheblichen Kausalzusammenhangs des geltend gemachten Gehörschadens mit dem Ereignis vom 5. April 2007 (Verfügung vom 6. Juni 2008 und Einspracheentscheid vom 10. Septem-ber 2008).
 
B.
Hiegegen reichte B.________ Beschwerde ein und beantragte, die SUVA habe die Behandlung des Tinnitus zu übernehmen und für die seit 22. Juli 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen zu erbringen; zudem sei sie zu verpflichten, die Öffentlichkeit vor der von Ultraschallgeräten ausgehenden Gehörsgefährdung zu warnen. Im Laufe des kantonalen Verfahrens wurden weitere Dokumente aufgelegt (worunter Stellungnahmen des Dr. med. A.________ vom 24. September, 15. Oktober und 3. Dezember 2008 sowie des SUVA-Teams Akustik vom 13. Oktober und 1. Dezember 2008 zu den Eingaben des Versicherten). Mit Entscheid vom 23. Februar 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das eingelegte Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war.
 
C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt B.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.
 
Erwägungen:
 
1.
Das kantonale Gericht ist auf den Antrag, die SUVA habe die Öffentlichkeit vor der von Ultraschallgeräten ausgehenden Gehörsgefährdung zu warnen, mangels materiellrechtlich bestehenden Anspruchs nicht eingetreten. Mit diesem Nichteintretensentscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insoweit keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Rechtsschrift vorliegt, auf die das Bundesgericht einzutreten hat (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135).
 
2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
3.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht kam in einlässlicher Würdigung der Akten und der Rechtslage zum Schluss, dass in erster Linie zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer am 5. April 2007 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne erlitt. Es erwog, dass das vom Versicherten verwendete Marderschutzgerät, auf welche Frequenz auch immer dieses eingestellt wurde, keine Schalldruckwellen erzeugte oder aussendete, die geeignet waren, das menschliche Gehör zu schädigen. Gestützt darauf sowie die Auskünfte des Versicherten gelangte es zum Schluss, es liege kein sinnfälliges Ereignis vor, das zu einem Gehörstrauma habe führen können, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit auch des Unfallbegriffs nicht erfüllt seien.
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, gemäss Auskünften des Dr. med. A.________ könne eine Schallbelastung je nach Konstitution des Individuums Gehörschädigungen hervorrufen, was die Vorinstanz übersehe. Er habe vor dem 5. April 2007 nie an Gehörsproblemen gelitten.
3.2
3.2.1 Die vorinstanzlichen Feststellungen und das darauf beruhende Ergebnis sind nicht zu beanstanden. Dr. med. A.________ kam gestützt auf die vor Ort vorgenommenen Messungen des SUVA-Teams Akustik (maximaler Schallpegel bei 111 dB; vgl. Berichte vom 5. Mai und 13. Oktober 2008) zur Erkenntnis, dass die Grenzwerte für eine Gehörsgefährdung bei Schallexposition deutlich unterschritten wurden (Bericht vom 13. Mai 2008). In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 legte er im einzelnen die Voraussetzungen für akute Lärmtraumata dar: Ein Knalltrauma war mangels sehr starker, einmalig oder wiederholt einwirkender Schalldruckwelle mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 dB nicht gegeben; ein Explosionstrauma fiel schon deshalb ausser Betracht, weil es an einer Trommelfellverletzung fehlte; ein akutes Lärmtrauma, welches die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken (130 bis 160 dB) über die Dauer von mehreren Minuten voraussetzt, lag ebenfalls nicht vor; ein akustischer Unfall war mangels Zwangshaltung des Kopfes und zufolge beidseitig angegebener Gehörsschädigung auszuschliessen. Die Schalleinwirkung durch das Marderschutzgerät war demnach weder aus technischer noch medizinischer Sicht geeignet, eine Gehörsschädigung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er laut eigenen Angaben bei der Neueinstellung des Marderschutzgerätes am 5. April 2007 nichts Ungewöhnliches bemerkte und dieses auch noch ein Jahr später in Betrieb hielt, wie das SUVA-Team Akustik anlässlich der Testmessungen vom 30. Mai 2008 vor Ort feststellte (vgl. Bericht vom 1. Dezember 2008). Insgesamt ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 5. April 2007 den Unfallbegriff nicht erfüllt, da es sowohl objektiv wie auch subjektiv an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt (vgl. Art. 4 ATSG).
3.2.2 Mit der Vorinstanz ist auch einen unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen, ohne dass zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Tinnitus unter Art. 9 Abs. 2 lit. h UVV (Trommelfellverletzungen) zu subsumieren wäre. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingessetzt haben und eine einmalige gewesen sein (Urteil U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4 mit Hinweis [publ. in: RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170]). Gemäss Angaben des Versicherten betätigte er am 5. April 2007 nach Neueinstellung des Marderschutzgerätes zur Probe nacheinander mehrere Male den Auslösemechanismus, ohne dass er im Vergleich zu den vorgängigen Applikationen eine Einwirkung ausserhalb des Erwarteten auf das Gehör wahrnahm. Den störenden Tinnitus stellte er erst fast zwei Tage später fest. Damit davon auszugehen, dass auch das Element der Plötzlichkeit als einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt ist.
3.2.3 Unter diesen Umständen ist auf die vom kantonalen Gericht hypothetisch beurteilte Frage, ob ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Gehörstrauma und den dadurch bewirkten Folgen bestehe, nicht weiter einzugehen.
 
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Mai 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grunder