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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

07.3323 – Interpellation

Mosquito. Schallwellen in hohen Frequenzbereichen. Folgen für Mensch und Umwelt

Eingereicht von
Einreichungsdatum
13.06.2007
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Erledigt
 

Eingereichter Text

The Mosquito Sound System, ein in England entwickeltes Gerät, das mittels Schallwellen in hohen Frequenzbereichen Jugendliche von bestimmten Örtlichkeiten vertreiben soll, gelangt immer öfters auch in der Schweiz zum Einsatz ("Swiss-Mosquito"). Bekannt geworden sind Einsätze vor einem Hotel in Chur und vor dem Kantonsgericht in Liestal. In der Stadt Genf wurde auf den Einsatz aufgrund rechtlicher und politischer Bedenken verzichtet. Der hochfrequenzmodulierte Ton des Geräts wird in der Regel nur von Menschen im Alter von unter 25 Jahren wahrgenommen. Angepriesen wird das Gerät als Abschreckungsmittel gegen Jugendliche.

Im Zusammenhang mit dem Einsatz der "Mosquitos" bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welches sind die gesundheitlichen Folgen des Einsatzes der Hochfrequenzgeräte für Kinder, Jugendliche, ältere Erwachsene und Tiere, und zwar einschliesslich möglicher Langzeitschäden?

2. Teilt er die Auffassung, dass nach dem Umweltschutzgesetz bzw. der Lärmschutzverordnung nicht bloss eine gesundheitsschädigende, sondern auch eine "nur" lästige Beschallung durch solche Einrichtungen unzulässig ist?

3. Die Tierschutzverordnung verbietet in Artikel 34 Absatz 3 den Einsatz von Geräten, die akustische Signale verbreiten. Ähnlich lautet der neue Entwurf (Art. 70 Abs. 2). Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat daraus für den Einsatz von Geräten, die mittels Schallwellen Menschen abschrecken?

4. Die "Mosquitos" sollen Jugendliche beschallen. Wie beurteilt der Bundesrat deren Einsatz im öffentlichen Raum unter dem Aspekt der Verfassungsmässigkeit (insbesondere im Lichte des Diskriminierungsverbots) und der EMRK-Konformität?

5. Bislang wurden solche Geräte von Privaten auch ohne Bewilligung eingesetzt. Die meisten kommunalen/kantonalen Polizeivorschriften beinhalten eine Bewilligungspflicht für den Betrieb von Lautsprechern im Freien. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass der Einsatz von "Mosquitos" unter die Bewilligungspflicht für den Betrieb von Lautsprechern fällt?

6. Wie stellt er sich zu einem generellen Verbot des Einsatzes von "Mosquitos" im öffentlichen Raum und/oder privaten Raum? Ist der Bundesrat bereit, die geltende Rechtslage mit einem generellen Verbot solcher Geräte zu verdeutlichen?

Antwort des Bundesrates vom 28.11.2007

1. Das sogenannte Mosquito-Gerät sendet ein frequenzmoduliertes Geräusch aus, dessen hauptsächliche Schallanteile im Frequenzbereich von 17 000 bis 19 000 Herz liegen. Die von der Suva durchgeführten Schallmessungen haben in 1 Meter Distanz zum Gerät maximale Dauerschallpegel Leq von 98 dB(A) ergeben. Bei korrekter Installation (gemäss Herstellerangaben mindestens 3 m über dem Boden) ergeben sich so für eine am Boden stehende Person maximale Schalldruckpegel von 86 dB(A).

Für Kinder, Jugendliche und Tiere geht im direkten Einwirkungsbereich von Mosquito-Geräten bei korrekter Installation eine grosse Störwirkung aus, weil sie im Gegensatz zu älteren Menschen die hohen Frequenzen hören können. Diese Störwirkung ist der eigentliche Zweck dieser Geräte. Sobald der räumlich begrenzte Einwirkungsbereich verlassen wird, nimmt die Störwirkung sehr rasch ab. Bei korrekter Installation kann gemäss Suva die Gefahr eines bleibenden Hörverlustes praktisch ausgeschlossen werden. Wird das Gerät unsachgemäss verwendet, kann jedoch der Schallpegel im Nahbereich in kurzer Zeit einen bleibenden Hörverlust verursachen.

2. Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen, die beim Bau oder beim Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Konkretisiert wird dieser Schutz in der LSV im Wesentlichen durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (IGW) für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen und Flugplätze. Der Bundesrat hat die in der LSV verankerten IGW aufgrund der Kriterien von Artikel 15 USG so festgelegt, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist. Die IGW gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sowie in erschlossenen, noch nicht überbauten Bauzonen und in Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. Auf offener Strasse und im Freien gelten die IGW dagegen nicht. Entsprechend finden sich in der LSV für den Lärm von Mosquito-Geräten keine IGW.

3. Grundsätzlich lässt sich aus den Tierschutzbestimmungen keine direkte Analogie für den Schutz des Menschen ableiten. Im Speziellen kann Artikel 34 Absatz 3 der Tierschutzverordnung für die Beurteilung von Mosquito-Geräten nicht herangezogen werden, weil die Geräte nicht gegen Hunde gerichtet sind.

4./5./6. Mosquito-Geräte werden unter anderem eingesetzt, um den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an bestimmten Orten zu erschweren. Nach Auffassung des Bundesrates ist nicht auszuschliessen, dass der Betrieb dieser Geräte verfassungsmässig garantierte Grundrechte tangiert. Namentlich berührt sein können das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), die persönliche Freiheit - insbesondere unter dem Aspekt der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) -, der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit (Art. 11 BV) sowie die Versammlungs- und die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 und 11 EMRK; Art. 16 und 22 BV). Ein generelles Verbot von Mosquito-Geräten würde aber einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bzw. in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bedeuten, die ebenfalls zu den Grundrechten gehören. Um verfassungsmässige Rechte in einem Gesetz einzuschränken, bedarf es stets eines öffentlichen Interesses. Ausserdem muss der Eingriff verhältnismässig sein. Diese zweite Voraussetzung erachtet der Bundesrat im vorliegenden Fall indes als nicht erfüllt, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt darauf verzichtet, ein generelles Verbot von Mosquito-Geräten vorzuschlagen.

Der Bundesrat hält dieses Vorgehen auch deshalb für sachgerecht, weil es sich bei Mosquito-Geräten um Anlagen im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) handelt, die nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Bei der Prüfung entsprechender Gesuche können die Kantone den Erfordernissen der Lärmbekämpfung nach USG und LSV, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, gebührend Rechnung tragen. Soweit es den kantonalen Behörden im Rahmen der Bewilligungsverfahren zusteht, können sie bei ihrem Entscheid auch berücksichtigen, ob und wieweit der Einsatz solcher Geräte aus jugendpolitischer Sicht adäquat ist.

 
 

Chronologie / Wortprotokolle

DatumRat 
19.12.2007 NR Erledigt.
 
 

Zuständig

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