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Marderschreck, Katzenschreck, Hörschaden, Burnout, Tinnitus, ADHS www.knalltrauma.ch

 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Daran glauben muss niemand, der Hinweis ist trotzdem Pflicht: Es gilt die Unschuldsvermutung.

Jurist Franz Steinegger, Beiname «Katastrophen-Franz», war von 1991 bis 2013 Verwaltungsratspräsident der Suva, daneben  von 1980 bis 2003 im Schweizerischen Nationalrat, von 1989 bis 2001 Partei Präsident der FDP Schweiz. Mail und Brief an Advokaturbüro Steinegger & Wipfli, Dätwylerstrasse 4, 6460 Altdorf/UR, wurden nicht beantwortet.

Das "unabhängige" Gericht war politisch in folgender Zusammensetzung:
Verwaltungsrichter Peter Schütz (Präsident), FDP, Liebefeld
Verwaltungsrichterin Ruth Fuhrer, FDP, Belp
Verwaltungsrichter Dr. Ivo Schwegler, SVP, Boll

Klage beim Verwaltungsgericht

Geklagt wurde wegen dem Unfall. Noch dringender wäre das Beseitigen der Unfallgefahr gewesen. In jeder Eingabe an das Gericht wurde darauf hingewiesen, dass die Hörschäden sehr schnell entstehen und irreversibel sind. Bei der Kontrolle des Marderschrecks STOPINTRUS durch die SUVA hatte sich herausgestellt, dass das Gerät auf  120 dB spezifiziert war. Nach Aussage des SUVA Mitarbeiters hätte STOPINTRUS gar nie in Betrieb genommen werden dürfen. Angezeigt wäre ein sofortiger "Rückruf" gewesen. Anstatt möglichst rasch die Unfallgefahr zu beseitigen, wurde jedoch unter der juristischen Leitung des SUVA Rechtsanwalts Dr. iur. Markus Fuchs (Luzern) und der beiden SUVA Experten Dr. Laszlo Matéfi (Kriens) und Beat Staubli (Buchrain) das Gerät STOPINTRUS für als "bei weitem nicht gehörgefährdend" deklariert. 

STOPINTRUS war von der Kantonal Bernischen Gebäudeversicherung empfohlen und subventioniert worden. Das Berner Verwaltungsgericht musste deshalb entscheiden, ob weitere Geschädigte ermittelt werden sollten, oder ob die Berner Bevölkerung weiterhin (wissentlich) der Gefahr von irreversiblen Hörschäden ausgesetzt werden sollte.

Suva Experte Staubli bestätigt dem Gericht die hohe Gefahr von Hörschäden

Beat Staubli lieferte den Richtern eine Formel, mit der sie die Gefahr von Hörschäden nachrechnen konnten. (Technische Stellungnahme 13.10.2008)
Ein Jus Studium setzt wohl nicht Hochbegabung in Mathematik voraus, trotzdem darf von Richtern wohl erwartet werden, dass sie einen Taschenrechner bedienen können. Sie wurden darauf hingewiesen, dass Resultat und eingesetzte Zahlen nicht übereinstimmen. Kontrolliert man mit dem Taschenrechner, dann stellt man fest, dass nicht mit 111 dB, sondern mit 106 dB gerechnet wurde.


Es wurde zwar ein falsches Resultat hingeschrieben, aber selbst so blieb es gefährlich.


Eigentlich hätte man ja mit 120 dB rechnen sollen. Das STOPINTRUS hat eine Leistung von 120 dB ((Bedienungsanleitung STOPINTRUS).
Rechnet man mit 120 dB, anstelle von 106 dB, dann wird die Zeit zum Gehörschaden 25x kürzer. Aus 64 Sekunden werden 2,6 Sekunden. Rein rechnerisch führt schon die zweite Auslösung zum Gehörschaden.

Es kommt aber noch schlimmer. Richter und SUVA Experten wurden darauf hingewiesen, dass man beim Beurteilen der Gehörsgefährdung den Spezialfall "Messton" berücksichtigen müsse. In einem internen SUVA Dokument wird das auch bestätigt. Aus den 2,6 Sekunden wären rechnerisch noch 0,26 Sekunden geworden. Jede einzelne Auslösung von STOPINTRUS führt zu irreversiblen Hörschaden.

Wie STOPINTRUS auf dem Papier für den Unfall an Leistung "verliert"

Über Satellit empfängt man hunderte von TV Kanälen. Man schaue sich gerade mal ZWEI italienisch sprachige Programme an und behaupte anschliessend, über Satellit können keine deutschsprachigen Fernsehsender empfangen werden. Mit einer gleichartigen Behauptung reduzierte Herr Staubli die Gefährlichkeit von STOPINTRUS. Herr Staubli prüfte ein Jahr nach dem Unfall ZWEI Frequenzen und behauptete, damit sei der höchste Wert des Gerätes gemessen worden. Experte Dr. Laszlo Matéfi bestätigt in seinem "Arztbericht", dass wirklich nur zwei Frequenzen (beide) geprüft wurden.

STOPINTRUS
kann stufenlos auf x-beliebige Frequenz zwischen 8 kHz und 50 kHz eingestellt werden. Herr Staubli prüfte ein Jahr nach dem Unfall bei 8 kHz. Das Messgerät zeigte 110 dB. Bei der etwas höheren Frequenz 15 kHz wurden schon 115 dB angezeigt. Weitere Frequenzen, und auch die viel höhere Unfallfrequenz selber, wollte Herr Staublli gar nicht mehr prüfen. In seinen Bericht schreibt er, das Gerät hätte bei 16 kHz (wurde nicht geprüft) die maximale Leistung von 111 dB(A) erreicht.

Tierschreckgeräte bis 140 dB

Mit den 120 dB vom STOPINTRUS und der Formel von Beat Staubli war der Unfall bereits bewiesen. Damit nicht genug. Die Verwaltungsrichter erhielten Unterlagen zu Ultraschallgeräten mit 140 dB. Nach der Formel von Herrn Staubli entsteht dabei nach weniger als einer Zehntelsekunde ein Hörschaden. Zudem waren stärkere Geräte als das STOPINTRUS in den Unterlagen, die im Dauerbetrieb (!) senden. 

Die Zusendung dieser Unterlagen, mit dem Hinweis, dass durch solche Geräte überall Hörschäden entstehen, beantwortete Peter Schütz (Präsident) ziemlich barsch:
"Es wird festgestellt, erwogen und verfügt ... "(Verfügung vom 11.8.2009). 

Der Grund für die Unfallmeldung wird zur nachträglichen Behauptung

Spieglein, Spieglein an der Wand, wer sind die Dümmsten im ganzen Land ...

Beim Einstellen des Marderschrecks STOPINTRUS gab es einen "wespenartigen" Stich im rechten Ohr. Dieser Stich war der Grund für die Unfallmeldung gewesen. Auch wenn erst ein sehr lauter Zeilenfrequenzton von einem TV zwei Tage nach dem Unfall den Tinnitus auslöste. Der Pfeifton vom Marderschreck und der Pfeifton vom TV waren nicht die gleichen Töne. Der Marderschreck war weniger laut empfunden worden. Aber der Marderschreck (und nicht der TV) war bei der SUVA als Ursache für Tinnitus gemeldet. Zu einem Zeitpunkt, als im Internet noch überhaupt nichts negatives über Tierschreckgeräte zu finden war. Die Gefahr war in der "gewöhnlichen" Bevölkerung vollkommen unbekannt. Der Aussendienstmitarbeiter Daniel Scherz fragte nach dem Zusammenhang zwischen TV und Marderschreck und notierte den Stich als Ursache für die Unfallmeldung. Ohne den Stich wäre der Unfall gar nie gemeldet worden. Festzuhalten ist, dass die Suva das gar nie bestritten hat. 

Wenn man schreiben muss, es sei kein Unfall gewesen, erschwert ein solcher Stich die Urteilsbegründung sehr. Deshalb probieren die Richter diesen "Stich" unglaubwürdig zu machen. Sie schreiben, es überzeuge sie nicht, dass ein kurzer stechender Schmerz verspürt worden sei, zumal auch davon gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter keine Rede war. (Urteilsbegründung, Seite 15 oben, Ziffer 3.2.1):


Die Richter hatten das Pech, dass Herr Staubli darauf hingewiesen hatte, dass man zum Einstellen des Gerätes Gehörschutz verwenden müsse. Es war eine gesteigerte Gefahrenlage vorhanden. Wenn unter einem gesteigerten Gefährdungspotenzial ein äusserer Faktor zum einschiessenden Schmerz führt, dann ist es ein Unfall. (Urteilsbegründung, Seite 5, Ziffer 2.1)


Die Richter entschieden deshalb, es sei eine "nachträgliche" Behauptung. Und die hat geringen "Beweiswert" (Urteilsbegründung, Seite 7, Ziffer 2.4.1)


Ein von Richtern auf mehr als fragwürdig Art "unglaubwürdig" gemachter Stich, macht die Richter selber höchst unglaubwürdig. Als wäre es für sie nicht schon schlimm genug, ist der von ihnen "angezweifelte" Stich auch noch als stechender Schmerz, wie bei Parazentese oder Punktion, bei 120 dB in der Literatur festgehalten! Das STOPINTRUS hat auch 120 dB (Dezibel). 

(Aus "Das Knalltrauma" von Friedrich Pfander, Seite 86 oben)

Der Unterschied zum Stich in der Literatur ist lediglich, dass das STOPINTRUS den Ton nicht auf eine Zehntelsekunde begrenzt, sondern wesentlich länger sendet, da es die Eindringlinge abschrecken soll. 


Wenn also der Stich tatsächlich nicht (mehr) im Unfallprotokoll vermerkt sein sollte, kann das nur durch die Verwaltungsrichter veranlasst worden sein. Der Versicherte hatte keinen Grund den Stich zu "verschweigen". Bei der SUVA hätten sie anders reagiert, wenn sie den Stich aus eigener Initiative bereits vor der richterlichen Beurteilung aus dem Unfallhergang entfernt hätten.

Der "stechende Schmerz" ist bei der Eingabe an das Verwaltungsgericht (12.9.2008) im Kurzbeschrieb des Unfallhergangs auf Seite 2, Ziffer 3.2 festgehalten. (Gelb markiert der Stich, grün markiert weitere Arbeiten auf dem Unterstellplatz.)

Die Suva hat Ziffer 3.2 mit dem Kurzbeschrieb des Unfallhergangs gelesen. In der Beschwerdeantwort der Suva (28.10.2008) werden auf Seite 3 die unter Ziffer 3.2 erwähnten weiteren Arbeiten auf dem Unterstellplatz bestritten (grün markiert). Der eine Zeile vorher erwähnte "stechenden Schmerz" ist nicht beanstandet.

In der Replik (7.11.2008) wurden die unter Knalltrauma aufgeführten Symptome von Wikipedia zitiert. Als Symptom 2.4 (Seite 4, markiert) ist auch der stechende Schmerz aufgeführt. Sogar mit Hinweis auf Aussendienstmitarbeiter Daniel Scherz!

Die Suva bestritt auch das in ihrer Duplik (5.12.2008) nicht. Im Anhang 6 von Suva Experte und HNO-Facharzt Dr. med. Laszlo Matéfi werden die Symptome 2.1 bis 2.5 (Seite 2, markiert) jedoch pauschal einer unbekannten Innenohrerkrankung zugeordnet. 

Es verleitete förmlich zu einer Anpassung

Die Richter schreiben, dass die Unfallversicherung bei einem Unfall nicht leistungspflichtig sei ...  (Ziffer 3.3  Seite 15 Mitte):


Wegen C5-Senken auf linkem und rechten Ohr war ein Hörschaden durch Überbeanspruchung unbestritten. Die C5-Senken waren durch Knalltrauma entstanden*. Die Symptome nach der Manipulation am Marderschreck entsprachen den Symptomen von einem Knalltrauma. Der SUVA Experte Dr. Laszlo Matéfi behauptete, es läge eine Innenohrerkrankung vor. Eine Innenohrerkrankung, die zufällig mit einem Stich begonnen hatte. Einem Stich, der im gleichen Augenblick erfolgte, als der Testknopf vom Marderschreck gedrückt wurde. Mit einem Gerät, dessen Leistung auf dem Papier reduziert werden musste, da sonst ein Unfall bewiesen gewesen wäre. 
*) Wegen einem für das Alter überdurchschnittlich guten Hörvermögen konnte eine frühere Überbeanspruchung durch zu viel Lärm ausgeschlossen werden.  

Die Richter mussten eine Begründung liefern, wieso es kein Unfall gewesen sein sollte. Ein im Protokoll der Erstbefragung enthaltener "Stich" wäre ein Problem gewesen. Allerdings, wenn alle damit einverstanden sind, kann ein Protokoll jederzeit korrigiert werden. Solange das alte Protokoll vernichtet wird und keine weiteren Kopien existieren, ist das nicht einmal beweisbar. Der Versicherte wäre sicher mit der Entfernung des "Stichs" nicht einverstanden gewesen. Aber Änderungen im Protokoll der Erstbefragung kann er weder kontrollieren, noch beweisen. Dieses Protokoll wird von der Versicherung erstellt. Der Versicherte erhält weder Einblick, noch eine Kopie von diesem Protokoll. Das Versicherungsprotokoll hat "beweiswert".

Gefahr von Hörschäden überall wo ein STOPINTRUS steht

Das Marderschreckgerät wurde von der kantonalen Gebäudeversicherung empfohlen und subventioniert. Es entstehen überall Hörschäden. In Wirklichkeit reicht eine einzige Auslösung. Herr Staubli hat mit seiner Formel vorgerechnet (Beilage 2), dass es 32 Auslösungen pro Tag für einen Gehörschaden brauche.


Auch mit der Erhöhung auf 32 Auslösungen pro Tag sind Gehörschäden vorprogrammiert. Der Bewegungsmelder löst im Bereitschaftsmode bei praktisch jeder Bewegung aus.
Die 32 Auslösungen werden in der Nähe des Gerätes in weniger als fünf Minuten erreicht. 

(Bedienungsanleitung STOPINTRUS, Wirkungsweise)

Kleinkinder erleiden schwerste Gehörschäden, nur weil Behörden die Gefahr vorsätzlich verschweigen. Beim STOPINTRUS ist nirgends ein dB-Warnkleber angebracht. Im Werbeprospekt ist alles vollkommen ungefährlich und wird sogar für den Wohnbereich empfohlen ...



Den Herstellern hingegen ist bekannt, dass Kinder Gehörschäden erleiden. Um sich "juristisch" abzusichern, ist deshalb in der Bedienungsanleitung ein eingerahmter Hinweis, "Kinder ist es nicht erlaubt das Gerät zu benützen"
Folglich ist es Kindern auch nicht erlaubt, das Gerät über den Bewegungsmelder auszulösen!

Die Bevölkerung sollte nichts von der Gefahr erfahren

Es galt nicht nur für das STOPINTRUS. Wer einen Tierschreck besitzt, der fügt sich und den Angehörigen Hörschäden zu. Viele der Geschädigten haben Enkelkinder. Es ist mehr als fraglich, ob Gerätebesitzer auch ihren Enkeln Schaden zufügen wollen, nur weil sie selber Schaden erlitten haben. Die bei der SUVA angestellten Experten Staubli und Matéfi lieferten im Auftrag der SUVA Aussagen, mit denen ein Unfallgerät auf dem Papier den Unfall nicht verursacht haben sollte. Die SUVA hat bei einem bereits entstandenen Unfall Leistungen nicht erbringen wollen, die sie hätte erbringen müssen. Das ist alles. 

Die Angestellten des Verwaltungsgerichts hingegen entschieden, dass die Besitzer von STOPINTRUS (und unzählige anderen Tierschreckgeräten) nicht über die Gefahr aufgeklärt werden sollen. Das ist wesentlich mehr Verantwortung, als die beiden SUVA Experten zu tragen haben.

Damit sie auf die Beschwerde nicht eintreten mussten, mussten sie zuerst entscheiden, es sei kein Unfall gewesen, es bestehe keine Unfallgefahr! Ein Urteil, das nur einen Einzelnen hätte betreffen sollen, betrifft plötzlich sehr, sehr viele Menschen.
 (Urteilsbegründung, Ziffer 1.1 Seite 4):


Sicher würden sich die Berner Juristen gerne hinter dem Wischiwaschi "der Experte hat gesagt" verstecken. Sie erklären, wie sie die "Glaubwürdigkeit" der Experten nach einem strengen Massstab geprüft hätten. Die Schlussbemerkungen zeigten etliche Fehler auf, die an diesem strengen Massstab sehr zweifeln lassen. Es ist nicht die Schuld der Experten, dass die Richter keine Indizien finden wollten, welche den "Expertisen" den richtigen Stellenwert gegeben hätten.

Experten der Unfallversicherung müssen die Interessen der Unfallversicherung vertreten. Die Richter erklären deshalb zuerst, wie sie die Glaubwürdigkeit dieser Experten nach einem strengen Massstab überprüfen würden (Seite 8, Ziffer 2.4.2)


...


... und möchten dann die ganze Verantwortung auf die "geprüften" Experten schieben (Seite 13, Ziffer 3.2)

Allerdings ist nirgends erklärt wie die Richter es schafften, bei einem strengen Massstab keine Indizien für widersprüchliche Angaben zu finden. 
Die Verantwortung der Richter wird noch etwas grösser! Die Hörschäden haben auch Auswirkung auf die Konzentrationsfähigkeit. Lehrlinge wissen nicht, bei welchen Situationen sie sich besonders konzentrieren sollten. Unfälle mit Lehrlingen nehmen deutlich zu.  

Für Verwaltungsrichterin und Politikerin Ruth Fuhrer besteht noch Hoffnung. Sie ist nicht mehr im Telefonbuch von Belp zu finden und sie hat auch ihre persönliche Homepage gelöscht. Sie hat offenbar ein schlechtes Gewissen. Allerdings ist ein schlechtes Gewissen noch um Welten besser, als gar kein Gewissen.


Unterlagen, Korrespondenz Suva & Justiz

Unfallgerät STOPINTRUS
Werbeprospekt
Bedienungsanleitung

Suva interne “Abklärung“
Ärztliche Beurteilung (13.5.2008 / Laszlo Matéfi)
Einsprache gegen die Suva-Verfügung (23.6.2008 / Kurt Boss)
Einspracheentscheid (12.8.2008 / Klaus-Dieter Wälti)

Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde gegen die Suva-Verfügung (12.9.2008 / Kurt Boss)
Ergänzung “Ultraschall mit 120 dB“ (24.9.2008 / Kurt Boss)
Beschwerdeantwort (28.10.2008 / Markus Fuchs)
    Beilage_1 Ärztliche Beurteilung (24.9.2008 / Laszlo Matéfi)
    Beilage_2 Technische Stellungnahme (13.10.2008 / Beat Staubli)
    Beilage_3 Ärztliche Beurteilung (15.10.2008 / Laszlo Matéfi)
    Beilage_4 Ohrspülung (24.10.2008 / Hausarzt Müller)

Replik (7.11.2008 / Kurt Boss)
Duplik (5.12.2008 / Markus Fuchs) 
    Beilage_5 Technische Stellungnahme (1.12.2008 / Beat Staubli)
    Beilage_6 Ärztliche Beurteilung (3.12.2008 / Laszlo Matéfi)

Schlussbemerkungen zur Beschwerde (6.2.2009 / Kurt Boss)

Urteil des Verwaltungsgerichts (23.2.2010 / Peter Schütz)

Bundesgericht
Beschwerde gegen das Urteil (31.3.2010 / Kurt Boss)
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (21.5.2010 / Rudolf Ursprung)



www.knalltrauma.ch